Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.
im Deutscher Teckelklub 1888 e.V.
– Landesverband Westfalen 1949 e.V.

Ausgabe 2015
Beschlossen und genehmigt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 30. September 2015 in Olfen.
Satzung
Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.
2.) Der Sitz des Vereins ist Olfen. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Olfen.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. – nachfolgend DTK – sowie des ihm angeschlossenen Landesverbandes Westfalen 1949 e.V. Er übernimmt das bestehende Verbandsrecht und anerkennt dieses in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Zweck des Vereins
1.) Der
Verein fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten
Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine
jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der
Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes. Dies wird insbesondere
verwirklicht durch:
– die Förderung der vielfältigen
Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung,
Freizeitgestaltung sowie in der Familie,
– die Durchführung von Zuchtschauen, Prüfungen und Lehrgängen,
–
die Verpflichtung zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von
gesunden Welpen und zur tierschutz- und artgerechten Haltung der Hunde,
wobei dem natürlichen Bewegungsdrang der Teckel genügend Rechnung
getragen werden muss,
– die Förderung des Richternachwuchses,
– die Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer.
2.) Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Innen- wie im Außenverhältnis.
3.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck.
5.)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Mit
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab
vollendetem 7. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur
selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt
Geschäftsfähigen.
2.) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
3.) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Eintritt wird mit Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wirksam.
4.)
Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller binnen
Monatsfrist ab Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde beim
Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
5.) Bei Ablehnung der Aufnahme
durch die Mitgliederversammlung kann der zuständige Landesverband
angerufen werden, der abschließend entscheidet.
6.) Ein Mitglied
darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden
Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft
in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins
erforderlich.
7.) Die Mitgliedschaft in dem Verein beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband sowie im DTK.
Bei Gruppenübertritten ist analog den obigen Bestimmungen zu verfahren.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe, des zuständigen Landesverbandes sowie des DTK zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Teckelzucht, –haltung und –führung zu erhalten.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet
– die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
– die Tätigkeit der Vereinsorgane und seine Gliederung zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,
– die festgesetzten Beträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,
– sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
– die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,
– alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1.) durch Tod.
2.) durch form- und fristgerechte Übertrittserklärung zu einer anderen Gruppe/Sektion.
3.) durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.
Der
Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
3monatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch
eingeschriebenen Brief durch das Mitglied an den Vorstand des Vereins zu
richten. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des
Geschäftsjahres eingegangen sein.
4.) durch Ausschluss.
Mitglieder,
die das Vereinsleben wiederholt stören oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt bei
Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden
Jahres.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt auf Antrag die
Mitgliederversammlung unter Einhaltung von Form- und Fristvorschriften
in geheimer Abstimmung.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist
schriftlich niederzulegen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Hiergegen kann der Betroffene binnen 4 Wochen ab
Zugang schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde
einlegen, der endgültig entscheidet.
Vor dem Ausschluss ist der Landesverband anzuhören.
5.) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Außerdem sind ausgeschlossene Mitglieder gleichzeitig als Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Vereins gesperrt.
§ 7
Ruhen der Mitgliedschaft
Der Vorstand des Vereins kann in dringenden Fällen sowie bei Vorliegen eines vereinswidrigen Verhaltens das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim geschäftsführenden Vorstand des DTK beantragen.
§ 8
Ehrenmitglieder
1.) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann der Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.)
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit und
können von der Zahlung des DTK Beitrages befreit werden. Bei einer
Befreiung vom DTK-Beitrag übernimmt der Verein die Zahlung.
3.) Ehrenmitglieder haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
§ 9
Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1.) Zur Bestreitung der Kosten und Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag.
Für
die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr gemäß Satzung des DTK zu
zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2.) Eheleute, Lebenspartner, Kinder bis 18 Jahre und
in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder über 18 Jahre
(Familienmitglied) zahlen nur den halben Beitrag. Die Vergünstigung
entfällt, falls sich der oder die Betroffene einen Zwingernamen hat
schützen lassen. Mitglieder, die Beitragsermäßigungen in Anspruch
nehmen, erhalten kein Mitteilungsblatt. Mitglieder, die in der zweiten
Jahreshälfte aufgenommen werden, haben im Eintrittsjahr die
Aufnahmegebühr und den halben Jahresbeitrag zu entrichten.
3.) Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig und zahlbar.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).
2.)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.
Vorsitzenden oder in dessen Stellvertretung durch den 2. Vorsitzenden
(Vorstand gem. § 26 BGB). Jeder für sich ist
alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, das
der 2. Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.
Der Vorstand kann einem Dritten oder auch einem oder mehreren seiner Mitglieder Vollmachten erteilen.
3.)
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 4 Jahren
von der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme des Gruppenzuchtwartes, der
von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Landesverband
ernannt wird, gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind
alle Vereinsmitglieder, die volljährig sind. Jedes Mitglied des
Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von
Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern abberufen werden.
4.) Der jeweilige Vorstand bleibt
bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die
Amtsdauer von 4 Jahren überschritten wird.
5.) Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der
verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss.
6.) Mitglieder des Vorstandes können ihr
Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens
6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich
angezeigt haben.
Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
7.)
Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom
Vorstand oder der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene
kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von 1 Monat
durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen
lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte
des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der
Nachfolger bestimmt werden.
§ 12
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
1. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu
seinen Aufgaben gehört unter anderem:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Jahresberichtes bis spätestens 1 Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres
e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
f) Erlass einer Geschäftsordnung
g) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen
h)
Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen, Prüfungen und
Lehrgängen sowie Festsetzung des Meldegeldes für Zuchtschauen, Prüfungen
und Lehrgänge.
i) Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband.
j) Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten
k) Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäße Beschlüsse
l) Auszeichnung von Mitgliedern
m) Berufung und Abberufung von Obleuten
Die
Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden
ihre Auslagen erstattet. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus
einzelnen Vorstandsmitgliedern für die Ausübung ihrer Tätigkeit
pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Beschlussfassung des Vorstandes
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder telegraphisch,
mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung sollte
möglichst eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der
Fall, so hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des
Vorstandes, die längstens zwei Wochen später liegt, mit einer Frist von
einer Woche mit der selben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung
ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl und Funktion der
anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen.
Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das
älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über die Sitzungen des
Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Ort, Zeit, Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
hervorgehen. Der Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen
Verhinderung wird vom Sitzungsleiter ein Protokollführer bestimmt. Die
Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu
unterschreiben. Das Protokoll muss innerhalb von vier Wochen vorliegen.
Jeweils eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Vorstandes
zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von
drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines
Beschlusses unzulässig.
Beschlüsse können auch im Umlauf,
schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder telegraphisch gefaßt
werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich
widerspricht.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen, zur Beratung
und Beschlussfindung weitere Personen, insbesondere die Obleute für
Jagdgebrauch- und Prüfungswesen, Ausstellungswesen,
Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit, beratend hinzuziehen.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1.)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich
wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind nicht zulässig.
Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht selbständig aus.
2.)
Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung
aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies
umfasst insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes
c) Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung, sowie Auflösung des Vereins
d) Entgegennahme der Rechnungslegung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung des Gruppenbeitrages
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK und des zuständigen Landesverbandes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
3.) Darüber hinaus sind der Mitgliederversammlung die vom Vorstand vorgeschlagenen Richteranwärter und Zuchtwarte bekannt zu geben.
§ 14
Durchführung der Mitgliederversammlung
1.) Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig einmal jährlich
vor der Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der
Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält
oder wenn die Berufung schriftlich von 1/10 sämtlicher Mitglieder des
Vereins unter Angabe von Gründen beantragt wird. Für die Durchführung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen
Bestimmungen dieser Satzung wie für eine ordentliche
Mitgliederversammlung.
2.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zusendung der Einladung per Brief, Telefax oder E-Mail durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3.)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom
ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Bei
durchzuführenden Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.
Der Versammlungsleiter kann Hilfspersonen hinzuziehen.
5.) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
Die
Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die
anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei
Vorstandswahlen und Abstimmungen über Personen ist schriftlich und
geheim abzustimmen. Dies gilt auch für Abstimmungen über Sachfragen,
wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung
beantragt.
6.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von
Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.)
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen der Mitglieder, soweit
diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.) Die
Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine
Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ¼ der Mitglieder
anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Abstimmung über die Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
9.) Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied sein. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
In der Niederschrift sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festzuhalten.Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Die Niederschrift ist dem Mitglied per Brief, Fax oder Email mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung auszuhändigen.
§ 15
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
§ 16
Obleute
1.) Der
Vorstand im Sinne des § 11 (1) der Satzung kann Obleute und Ausbilder
für die Betreuung nachfolgender Sachgebiete berufen und abberufen:
a) Jagdgebrauch- und Prüfungswesen
b) Ausstellungs- und Zuchtrichterwesen
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Jugendarbeit
e) Schliefenarbeit
f) Hundeausbildung
2.)
Die berufenen Obleute arbeiten im Rahmen des ihnen übertragenen
Aufgabengebietes auf der Grundlage aller vom DTK getroffenen Regelungen,
insbesondere sind dies:
– die Richterordnungen
– die Zucht- und Eintragungsbestimmungen
– die Prüfungsordnungen
– die Zuchtwarteordnung
– die Satzung und sonstige satzungsgemäße Beschlüsse
Bei ihrer soweit eigenverantwortlichen Arbeit ist ein enger Kontakt zum Vorstand unerlässlich.
§ 17
Gruppenzuchtwarte
Die Gruppenzuchtwarte werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dem Vorstand des Landesverbandes zur Ernennung vorgeschlagen. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 18
Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 19
Datenschutzklausel
Die Datenschutzklausel für Vereinssatzungen, herausgegeben vom Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, in der jeweils aktuellen Form kommt zur Anwendung. Ein Exemplar erhält jedes Mitglied mit dem Eintritt ausgehändigt.
§ 20
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 21
Auflösung des Vereins
1.) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2.)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit
verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des
bisherigen Zwecks zu erfolgen.
§ 22
Schlußbestimmungen
1.) Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.
2.) Die genehmigte Satzung der DTK Gruppe Olfen-Sandfort, sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK zu hinterlegen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. September 20015 in Olfen beschlossen.