Satzung

Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.

im Deutscher Teckelklub 1888 e.V.
– Landesverband Westfalen 1949 e.V.

DTK Logo mit Teckel

Ausgabe 2015

Beschlossen und genehmigt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 30. September 2015 in Olfen.

Satzung
Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub Olfen-Sandfort e.V.

2.) Der Sitz des Vereins ist Olfen. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Olfen.

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. – nachfolgend DTK – sowie des ihm angeschlossenen Landesverbandes Westfalen 1949 e.V. Er übernimmt das bestehende Verbandsrecht und anerkennt dieses in seiner jeweils gültigen Fassung.



§ 3
Zweck des Vereins

1.) Der Verein fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

– die Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, Freizeitgestaltung sowie in der Familie,

– die Durchführung von Zuchtschauen, Prüfungen und Lehrgängen,

– die Verpflichtung zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen und zur tierschutz- und artgerechten Haltung der Hunde, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang der Teckel genügend Rechnung getragen werden muss,

– die Förderung des Richternachwuchses,

– die Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer.


2.) Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Innen- wie im Außenverhältnis.

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck.

5.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt Geschäftsfähigen.

2.) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

3.) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Eintritt wird mit Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wirksam.

4.) Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller binnen Monatsfrist ab Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.) Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung kann der zuständige Landesverband angerufen werden, der abschließend entscheidet.

6.) Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich.

7.) Die Mitgliedschaft in dem Verein beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband sowie im DTK.

Bei Gruppenübertritten ist analog den obigen Bestimmungen zu verfahren.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe, des zuständigen Landesverbandes sowie des DTK zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Teckelzucht, –haltung und –führung zu erhalten.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet

– die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

– die Tätigkeit der Vereinsorgane und seine Gliederung zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,

– die festgesetzten Beträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,

– sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

– die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,

– alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.



§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch Tod.

2.) durch form- und fristgerechte Übertrittserklärung zu einer anderen Gruppe/Sektion.

3.) durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.
Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief durch das Mitglied an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein.

4.) durch Ausschluss.

Mitglieder, die das Vereinsleben wiederholt stören oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt auf Antrag die Mitgliederversammlung unter Einhaltung von Form- und Fristvorschriften in geheimer Abstimmung.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich niederzulegen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Hiergegen kann der Betroffene binnen 4 Wochen ab Zugang schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.
Vor dem Ausschluss ist der Landesverband anzuhören.

5.) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Außerdem sind ausgeschlossene Mitglieder gleichzeitig als Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Vereins gesperrt.

§ 7
Ruhen der Mitgliedschaft

Der Vorstand des Vereins kann in dringenden Fällen sowie bei Vorliegen eines vereinswidrigen Verhaltens das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim geschäftsführenden Vorstand des DTK beantragen.


§ 8
Ehrenmitglieder

1.) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann der Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2.) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit und können von der Zahlung des DTK Beitrages befreit werden. Bei einer Befreiung vom DTK-Beitrag übernimmt der Verein die Zahlung.

3.) Ehrenmitglieder haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.

§ 9
Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1.) Zur Bestreitung der Kosten und Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag.
Für die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr gemäß Satzung des DTK zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.) Eheleute, Lebenspartner, Kinder bis 18 Jahre und in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder über 18 Jahre (Familienmitglied) zahlen nur den halben Beitrag. Die Vergünstigung entfällt, falls sich der oder die Betroffene einen Zwingernamen hat schützen lassen. Mitglieder, die Beitragsermäßigungen in Anspruch nehmen, erhalten kein Mitteilungsblatt. Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, haben im Eintrittsjahr die Aufnahmegebühr und den halben Jahresbeitrag zu entrichten.

3.) Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig und zahlbar.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.) der Vorstand

2.) die Mitgliederversammlung

§ 11
Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,  dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen Stellvertretung durch den 2. Vorsitzenden (Vorstand gem. § 26 BGB). Jeder für sich ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, das der 2. Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.
Der Vorstand kann einem Dritten oder auch einem oder mehreren seiner Mitglieder Vollmachten erteilen.

3.) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme des Gruppenzuchtwartes, der von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Landesverband ernannt wird, gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die volljährig sind. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abberufen werden.

4.) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 4 Jahren überschritten wird.

5.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

6.) Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich angezeigt haben.
Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

7.) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von 1 Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

§ 12
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Jahresberichtes bis spätestens 1 Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres

e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins

f) Erlass einer Geschäftsordnung

g) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen

h) Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen, Prüfungen und Lehrgängen sowie Festsetzung des Meldegeldes für Zuchtschauen, Prüfungen und Lehrgänge.

i) Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband.

j) Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten

k) Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäße Beschlüsse

l) Auszeichnung von Mitgliedern

m) Berufung und Abberufung von Obleuten

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen erstattet. Ob und in welcher Höhe darüber hinaus einzelnen Vorstandsmitgliedern für die Ausübung ihrer Tätigkeit pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


2. Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder telegraphisch, mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung sollte möglichst eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes, die längstens zwei Wochen später liegt, mit einer Frist von einer Woche mit der selben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl und Funktion der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Ort, Zeit, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis hervorgehen. Der Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen Verhinderung wird vom Sitzungsleiter ein Protokollführer bestimmt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss innerhalb von vier Wochen vorliegen. Jeweils eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

Beschlüsse können auch im Umlauf, schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder telegraphisch gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen, zur Beratung und Beschlussfindung weitere Personen, insbesondere die Obleute für Jagdgebrauch- und Prüfungswesen, Ausstellungswesen, Öffentlichkeitsarbeit und Jugendarbeit, beratend hinzuziehen.

§ 13
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1.) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind nicht zulässig. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht selbständig aus.

2.) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes

c) Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung, sowie Auflösung des Vereins

d) Entgegennahme der Rechnungslegung

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung des Gruppenbeitrages

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK und des zuständigen Landesverbandes

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

3.)           Darüber hinaus sind der Mitgliederversammlung die vom Vorstand vorgeschlagenen Richteranwärter und Zuchtwarte bekannt zu geben.

§ 14
Durchführung der Mitgliederversammlung

1.) Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig einmal jährlich vor der Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Berufung schriftlich von 1/10 sämtlicher Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen beantragt wird. Für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen dieser Satzung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

2.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zusendung der Einladung per Brief, Telefax oder E-Mail durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Bei durchzuführenden Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.
Der Versammlungsleiter kann Hilfspersonen hinzuziehen.

5.) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei Vorstandswahlen und Abstimmungen über Personen ist schriftlich und geheim abzustimmen. Dies gilt auch für Abstimmungen über Sachfragen, wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.

6.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.) Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmmenmehrheit der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen der Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

9.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

In der Niederschrift sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festzuhalten.Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Die Niederschrift ist dem Mitglied per Brief, Fax oder Email mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung auszuhändigen.

§ 15
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

§ 16
Obleute

1.) Der Vorstand im Sinne des § 11 (1) der Satzung kann Obleute und Ausbilder für die Betreuung nachfolgender Sachgebiete berufen und abberufen:

a) Jagdgebrauch- und Prüfungswesen
b) Ausstellungs- und Zuchtrichterwesen
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Jugendarbeit
e) Schliefenarbeit
f) Hundeausbildung

2.) Die berufenen Obleute arbeiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf der Grundlage aller vom DTK getroffenen Regelungen, insbesondere sind dies:

– die Richterordnungen
– die Zucht- und Eintragungsbestimmungen
– die Prüfungsordnungen
– die Zuchtwarteordnung
– die Satzung und sonstige satzungsgemäße Beschlüsse

Bei ihrer soweit eigenverantwortlichen Arbeit ist ein enger Kontakt zum Vorstand unerlässlich.

§ 17
Gruppenzuchtwarte

Die Gruppenzuchtwarte werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dem Vorstand des Landesverbandes zur Ernennung vorgeschlagen. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 18
Kassenprüfer

Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 19
Datenschutzklausel

Die Datenschutzklausel für Vereinssatzungen, herausgegeben vom Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, in der jeweils aktuellen Form kommt zur Anwendung. Ein Exemplar erhält jedes Mitglied mit dem Eintritt ausgehändigt.

§ 20
Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 21
Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2.) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.

§ 22
Schlußbestimmungen

1.) Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

2.) Die genehmigte Satzung der DTK Gruppe Olfen-Sandfort, sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK zu hinterlegen.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. September 20015 in Olfen beschlossen.